SCHOOL Infothek
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Verbundene Haupt- und Realschule
In Mecklenburg-Vorpommern gibt es anders als in anderen Bundesländern
nur in Ausnahmefällen und mit Genehmigung des > Kultusministeriums
getrennte > Hauptschulen und > Realschulen. In der Regel werden
sie gemeinsam geführt. Der Unterricht erfolgt zwar getrennt nach
Schulform, doch wird ein größtmögliches Maß an
Durchlässigkeit angestrebt, damit Schülerinnen und Schüler
problemlos in die andere Schulform wechseln können.
Verkehrserziehung
Fast alle Grundschulen bieten entweder im Unterricht oder außerhalb
des Unterrichts Verkehrserziehung an. Sie kann ganz unterschiedlich
erfolgen je nach Möglichkeiten und Herangehensweise des Lehrers.
So gibt es in manchen Städten noch immer das Verkehrskasperle,
während in anderen Orten die Kinder auf einer Übungsstraße
auf dem Schulhof lernen, sich im Straßenverkehr zurechtzufinden.
Verlässliche (Halbtags-)Grundschule > Kernzeitbetreuung
Versetzung
Schülerinnen und Schüler, die am Ende des Schuljahres eine
bestimmte Leistung erbracht haben, werden in die nächste Jahrgangsstufe
versetzt. Falls die Leistungen nicht ausreichend für eine Versetzung
waren, ist in manchen Bundesländern eine > Nachprüfung
möglich, um doch noch die nächste Klassenstufe zu erreichen.
Versuchsschule > Schulversuch
Vertrauenslehrer
In allen Schulen ab der Klasse 5 gibt es in der Regel einen Vertrauenslehrer,
der die Interessen der Schüler insgesamt bzw. einzelner Schüler
und die Einrichtungen der > Schülervertretung unterstützt.
Vertretungsunterricht
Falls eine Lehrerin oder ein Lehrer seinen Unterricht nicht durchführen
kann, findet in der Regel Vertretungsunterricht statt. Es ist möglich,
dass ein anderer Lehrer für eine Stunde einspringt und die Schüler
in einem anderen Fach unterrichtet oder mit besonderen Aufgaben beschäftigt.
Sollte ein Lehrer absehbar für längere Zeit ausfallen, wird
er meist durch einen anderen Lehrer vertreten, der das Fach weiterunterrichtet
und dementsprechend auch Arbeiten schreiben lässt, Noten gibt und
Prüfungen abnimmt.
Verweis > Strafen
Vollzeitschulpflicht
Die Vollzeitschulpflicht beginnt in dem Schuljahr, das auf den sechsten
Geburtstag eines Kindes folgt. Sie umfasst je nach Bundesland neun oder
zehn Schuljahre. (> Schulpflicht)
Vorbereitungsklasse > Schulkindergarten
Vorschulklasse > Schulkindergarten
Vorzeitige Einschulung
Kinder, die zwischen dem 1. Juli und dem 31. Dezember eines Jahres sechs
Jahre alt werden, können auf Antrag der Eltern vorzeitig eingeschult
werden. Eine vorzeitige Einschulung ist dann sinnvoll, wenn Eltern den
Eindruck haben, ihr Kind könnte den Schulalltag schon bewältigen.
Die Eltern müssen sich schriftlich oder mündlich im ersten
Quartal des Jahres an die Grundschule in ihrem Wohnbezirk wenden. Die
Schule prüft dann die Schulreife des Kindes, wie sie das tut, liegt
in ihrem Ermessen. Falls sie jedoch die Einschulung ablehnt, muss sie
dieses begründen. Erhalten Eltern eine Ablehnung, können sie
Widerspruch beim Schulleiter und evtl. auch beim Schulamt einlegen.
Vorzeitige Versetzung
Schülerinnen und Schüler können auf Antrag der Eltern
mit Genehmigung der Zeugniskonferenz vorzeitig in die nächsthöhere
Klasse versetzt werden, wenn die Leistungen den Klassendurchschnitt
weit überragen. Diese vorzeitige Versetzung kann jederzeit während
des Schuljahres erfolgen.
